Winter-Lockdown in Baden-Württemberg

Ausnahmeregelung während der Weihnachts-Feiertage

Stuttgart (hr.) Während der Weihnachtsfeiertage und an Silvester gelten in Baden-Württemberg folgende Ausnahmeregelungen der Corona-Maßnahmen für private Feiern: Vom 24. bis 26. Dezember dürfen sich zu den Personen aus einem Haushalt weitere vier über den eigenen Haushalt hinaus gehende Personen aus dem engsten Familienkreis treffen. Wenn also in einem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu ihnen kommen. Der engste Familienkreis bedeutet: Angehörige desselben Haushaltes, Ehegatten, Unverhei­ra­tete LebenspartnerInnen; Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

In privaten Härtefällen darf höchstens eine der vier Personen nicht aus dem engsten Familienkreis stammen (bspw. wenn eine Person sonst Weihnachten allein verbringen müsste). Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Bei Treffen mit engen Freunden gilt weiterhin die Regelung von maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mitgezählt.

Der Besuch von privaten Veranstaltungen ist in dieser Zeit ausnahmsweise auch nach 20 Uhr erlaubt, d.h. dass die An- und Ab­reise auch zwischen 20 und 5 Uhr möglich ist. Ein gemütlicher Weihnachtsspaziergang mit der gesamten Verwandtschaft ist in diesem Jahr jedoch nicht möglich. Auch an den Feiertagen gilt, dass Spazierengehen (oder Sport) an der frischen Luft nur mit den Personen aus dem eigenen Haushalt oder nur einer Person aus einem fremden Haushalt erlaubt ist.

Für Silvester und Neujahr gibt es keine Ausnahme bei den Kontaktbeschränkungen (Maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt). Übernachtungen bei Privatpersonen sind jedoch möglich.

Wegen der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten. Ansammlungen sowie das Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum sind untersagt. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen (zwischen 20 und 5 Uhr) gelten auch über den Jahreswechsel!

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus sowie Fragen und Antworten zu den Bestimmungen und zum Lockdown jederzeit auf www.baden-wuerttemberg.de