Presseerklärung der Gemeinde Stegen zum Beschluss des VG Freiburg vom 2.6.2017

Bereits vorletzte Woche lehnte die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Breisgau Hochschwarzwald die Beschwerde der BI gegen den Stimmzettel ab. Nun scheiterte die BI mit ihrem Eilantrag auf einstweilige Anordnung, den Stimmzettel nicht zuzulassen, auch am Verwaltungsgericht.

Die Gemeinde Stegen, die die Zulässigkeit der Erläuterung im Vorfeld geprüft hatte, ist sehr zufrieden mit dem Ergebnis. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass nicht die Erläuterung, sondern die komplizierte Fragestellung der BI irreführend und missverständlich ist.

Das Verwaltungsgericht stellt hierzu fest: „…Allerdings erschließt sich einem nicht mit der Bauleitplanung vertrauten abstimmungsberechtigten Bürger aus der Frage nicht ohne weiteres, worum es bei dem Bürgerentscheid geht. … dem Bürger könnten bei Abgabe seiner Stimme (in der Wahlkabine) ohne den erläuternden Zusatz auf dem Stimmzettel Zweifel aufkommen, worauf ein „Ja“ oder „Nein“ im Ergebnis hinausliefe… Der Gemeinde muss es vielmehr erlaubt sein, eindeutig und in der gebotenen Neutralität die Bedeutung der beiden möglichen Entscheidungen für das angegriffene Projekt auf dem Stimmzettel für den Bürgerentscheid zu erläutern.“

Die Gemeinde ist froh über diese Entscheidung. Zum einen, weil die Abstimmung bereits auf vollen Touren läuft, was die gute Beteiligung an der Briefwahl zeigt. Die Enttäuschung in der Bevölkerung wäre groß, wenn der Abstimmungstermin nicht zustande gekommen wäre. Zum anderen ist der bisherige Aufwand schon beträchtlich, da sich die Gemeinde mit ihren Mitarbeitern bei der Organisation der Abstimmung stark engagiert.

Die BI selbst hatte mit dem Bürgerbegehren den Bürgerentscheid initiiert. Übersetzt heißt Bürgerentscheid nichts anderes als: Die Bürger sollen entscheiden ! Die Gemeinde tut alles dafür, dass die Bürger am 18.6.2017 dieses Recht wahrnehmen können. In der letzten Gemeinderatssitzung zeigte sich deutlich der Unmut der Bürger, die die Streitigkeiten nicht mehr wollen. Damit sollte es nun genug sein. Jetzt sollen die BürgerInnen entscheiden !

Allerdings gehört zur Demokratie auch, dass man Mehrheitsentscheidungen akzeptiert. Traurig ist, dass die Vertreter der BI schon jetzt ankündigen, dass sie in Erwägung ziehen, nach der Abstimmung weitere rechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Zu wünschen ist, dass wir am 18.6.2017 eine klare und deutliche Entscheidung haben werden – in welche Richtung auch immer. Wir werden dazu stehen.

Fränzi Kleeb

Bürgermeisterin

 

Um diese Presseerklärung geht es:

Presseerklärung der Bürgerinitiative zum Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg vom 02.06.2017

Die Bürgerinitiative (BI) nimmt zur Kenntnis, dass das VG Freiburg ihrer Argumentation nicht gefolgt ist. Nach Ansicht des Gerichts kann die Ausgestaltung des Stimmzettels „rechtlich nicht beanstandet werden“. Der Gemeinde müsse es erlaubt sein, „eindeutig und in der gebotenen Neutralität die Bedeutung der beiden möglichen Entscheidungen für das angegriffene Projekt auf dem Stimmzettel für den Bürgerentscheid zu erläutern“. Diese erläuternden Zusätze seien „in der Sache voraussichtlich nicht zu beanstanden.“

Die BI respektiert diese Entscheidung, bleibt jedoch bei ihrer Rechtsauffassung. Danach stellen die erläuternden Zusätze

„JA = kein Begegnungshaus, wie von der Gemeinde geplant

NEIN = Begegnungshaus kann -wie von der Gemeinde geplant- gebaut werden“

eindeutig Verzerrungen des Abstimmungsgegenstandes dar und sind daher unzulässig.

Selbst wenn diese Formulierungen, wie das Gericht annimmt, eindeutig wären, was sie nicht sind –z.B. kann „kein Begegnungshaus, wie von der Gemeinde geplant“ sowohl „gar kein Begegnungshaus“ (falsch), als auch „ein Begegnungshaus, aber nicht in der von der Gemeinde geplanten Ausgestaltung“ (richtig) bedeuten1– stellt schon die Tatsache, dass hier nur einer der entscheidungserheblichen Aspekte (nämlich die unstreitig wünschenswerte Errichtung einer Begegnungshaus genannten Pflegeeinrichtung) einseitig in den Blick genommen wird, eine Verletzung der Neutralitätspflicht dar.

Es gibt nämlich weitere entscheidungserhebliche Aspekte, wie zum Beispiel die Erhaltung des Ortsbildes oder die Schonung der öffentlichen Finanzen. Selbstverständlich wäre eine einseitige Ausrichtung auf diese ebenfalls unstreitig wünschenswerten Ziele durch Erläuterungen wie:

„JA = das Ortsbild Stegens bleibt erhalten

NEIN = das Ortsbild Stegens kann durch große Flachdachbauten im Zentrum nachhaltig

verändert werden“

oder

„JA = eine übermäßige Belastung des Gemeindehaushalts kann unterbleiben

NEIN = der Gemeindehaushalt wird möglicherweise übermäßig belastet „

nach Ansicht der BI ebenso unzulässig.

Von Neutralität der durch die Gemeinde hinzugesetzten Erläuterungen kann demnach hier offensichtlich nicht die Rede sein. Diese an sich evidente Tatsache hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen wollen. Für die BI bedeutet dies, dass eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim voraussichtlich gute Aussicht auf Erfolg hat und vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage eine endgültige Klärung dringend erforderlich ist. Andererseits würde eine solche Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt im –durchaus wahrscheinlichen– Erfolgsfalle eine erhebliche Verschiebung des Abstimmungstermins bedeuten, die den Stegener Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten wäre. Daher hat die BI beschlossen, auf eine Klärung dieser Frage im Vorfeld der Abstimmung zu verzichten.

Die BI setzt für die verbleibende Zeit bis zur Abstimmung auf verstärkte Aufklärungsarbeit und vertraut ansonsten auf den kritischen Verstand der Stegener Bürgerinnen und Bürger. Sie haben am 18. Juni das Wort und die Gelegenheit, auf alle Versuche, das Abstimmungsverhalten zu manipulieren, die gebührende Antwort zu geben.

Dr. Eugen Winter          Prof. Dr. Jan C. Behrends

Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens „Pflegezentrum mit Augenmaß“

 

Bildquelle/Repro: Gemeinde Stegen

 

Begegnungshaus Stegen