Regierungspräsidium genehmigt neue Flächen für Windkraftanlagen

Fünf Flächen mit einer Größe von rund 106,4 Hektar werden als Konzentrationszone ausgewiesen // Zulässigkeit von Einzelvorhaben wird in gesondertem Verfahren geprüft

Freiburg (rp.) Das Regierungspräsidium Freiburg hat am vergangenen Freitag (20. Juli) den Teilflächennutzungsplan Windkraft der Stadt Freiburg genehmigt. Die Stadt gibt so der Windkraft neuen Raum und leistet erneut einen wichtigen Beitrag zur Energiewende.
Mit den Bereichen „Schauinsland-Holzschlägermatte“, „Schauinsland Nord-Taubenkopf“, „Roßkopf-St. Ottilenstein / Schanzen“, „Roßkopf – Kleiner Roßkopf bis Roßkopfturm“ und „Roßkopf-Ochsenlager/Hornbühl“ hat die Stadt Freiburg eine Fläche von rund 106,4 Hektar als Konzentrationszone für Windkraft ausgewiesen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde der Flächennutzungsplan auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Die Rechtskontrolle erstreckte sich dabei unter anderem darauf, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Zudem hat das Regierungspräsidium die Übereinstimmung mit den einschlägigen materiellen Anforderungen geprüft – zum Beispiel die Frage, ob die Stadt Freiburg die Windkraft bei ihrer Planung so berücksichtigt, wie es die Rechtsprechung fordert.
Der Flächennutzungsplan wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Freiburg in Kraft treten. Das Regierungspräsidium hatte bereits zuvor mit der Zonierung des Landschaftsschutzgebietes Schauinsland eine wesentliche Voraussetzung für die jetzige Planung geschaffen.
Mit dem Landesplanungsgesetz 2012 haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit erhalten, die Windenergienutzung in ihrem Gebiet durch die Ausweisung von Konzentrationszonen in ihren Flächennutzungsplänen selbst zu steuern. Durch die positiven Standortzuweisungen wird der Bau von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen.
Windräder können auf dem Plangebiet der Stadt Freiburg daher nur noch in den nunmehr ausgewiesenen Konzentrationszonen errichtet werden. Gleichzeitig erhalten Investoren eine größere Planungssicherheit. Der Flächennutzungsplan trifft aber noch keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen. Die Zulässigkeit der Einzelvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windrädern wird erst im späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vollumfänglich und abschließend überprüft.