Begegnungshaus „Die Lebensräume“ Stegen

Gemeinderat beschloss Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Stegen (de.) In seiner letzten Sitzung hat der Stegener Gemeinderat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens über die 3. Bebauungsplanänderung Stockacker festgestellt.

Diese 3. Änderung des Bebauungsplans hat der Gemeinderat im vergangenen Jahr beschlossen, um das Begegnungshaus optimal planen zu können. In diesem Begegnungshaus sollen zwei Pflege-Wohngemeinschaften, Tagesbetreuung für Senioren, Räume für das Netzwerkbüro von Miteinander Stegen e.V. und barrierefreie Wohnungen entstehen. Um die Barrierefreiheit zu gewährleisten sind für die drei- und viergeschossigen Gebäudekomplexe Aufzüge geplant, in denen auch Pflegebetten transportiert werden können. Satteldächer, wie bisher vorgeschrieben, schränken die räumliche Planung in den Obergeschossen extrem ein, deshalb plädierten Planer und Gemeinderäte für ein Flachdach. Den Bewohnern stände damit auch mehr und besser nutzbarer Wohnraum zur Verfügung. Im gültigen Bebauungsplan sind zwei Gebäude vorgesehen, die allerdings sehr schlauchförmig angelegt sind. Mit der Änderung des Bebauungsplans will man ausgewogenere Gebäudekörper, die eine Raumanordnung ermöglicht, die den Bewohnern viel Bewegungsfreiraum gibt, was dem großen Bewegungsdrang Demenzerkrankter entgegenkommt. Dafür wurde die Grundflächenzahl von 0.4 auf 0.52 angehoben. Dies orientiert sich an der Pater-Middendorf-Anlage, die eine Grundflächenzahl von 0.5 hat.
Die Bürgerinitiative „Pflegezentrum mit Augenmaß“ lehnt diese Bebauungsplanänderung ab. Ein Flachdach würde sich nicht in das Bebauungsgebiet Stockacker einfügen und die Gebäudedimensionen hält die BI für zu groß. Sie hat deshalb ein Bürgerbegehren initiiert mit der Forderung, einen Bürgerentscheid über die Bebauungsplanänderung durchzuführen.
Obwohl die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gar nicht so eindeutig ist (siehe nebenstehende Ausführungen), empfahl Bürgermeisterin Fränzi Kleeb dem Gemeinderat, es zuzulassen. Sie vertraue auf die Sinnhaftigkeit und Überzeugungskraft des Projektes. Würde der Gemeinderat einen Bürgerentscheid verhindern, würde man sich mit einem Rechtsstreit konfrontiert sehen, der sich lang hinziehen könnte. So deute sie die Aussage des Vertrauensmannes der BI, Eugen Winter, der öffentlich deutlich machte, dass es ja Rechtsanwälte gebe, mit denen man gegen die Planungen ja vorgehen könne.

Der Gemeinderat folge ihrer Empfehlung, fügte jedoch einstimmig folgenden Zusatz hinzu:
„Der Gemeinderat legt Wert darauf, dass es bei dem Beschluss lediglich um die rechtlich formale Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach GemO § 21, Absatz 4 geht, keinesfalls soll damit eine inhaltliche Übereinstimmung mit den Standpunkten der Bürgerinitiative ausgedrückt werden.“

Wie geht es weiter:
Mit diesem Beschluss ist der Weg für einen Bürgerentscheid geebnet. Die BI möchte über die Frage abstimmen lassen: „Soll der Beschluss des Gemeinderats Stegens vom 15.11.2016 zur 3. Änderung des Bebauungsplans „Stockacker (Aufstellungsbeschluss) aufgehoben werden?“
Stand des Verfahrens jetzt:
Nach dem Gemeinderatsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans, konnten Bürger, Behörden und Verbände während der Offenlage Anregungen und Bedenken vorbringen. Der Gemeinderat muss dann eingegangene Bedenken abwägen und im Sinne der Allgemeinheit seine Entscheidung treffen. Bedenken von Behörden, insbesondere der Verkehrsbehörde gab es keine. Momentan jedoch ruht das Verfahren.

 

Rechtlicher Hintergrund zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Stegen (de.) So ganz eindeutig ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht. Dabei geht es nicht um das Quorum, das die Initiative mit 310 anerkannten Unterschriften erreicht hat. Vielmehr ist es inhaltlich fraglich. In der Gemeindeordnung sind nach Ausführungen Fränzi Kleebs nämlich Bürgerentscheide zum Thema Bauleitpläne ausgeschlossen, da die Hoheit des Gemeinderats in Sachen Fortentwicklung der Gemeinde durch Bauleitplanungen nicht durch singuläre Einzelinteressen gebremst oder gar torpediert werden soll. Seit der Novellierung der Gemeindeordnung im letzten Jahr sei es jedoch möglich, ausnahmsweise für Aufstellungsbeschlüsse Bürgerentscheide zuzulassen, also dann, wenn ein Bebauungsplan neu ausgewiesen wird. Bei dem Bürgerbegehren geht es jedoch um die Änderung eines rechtsgültigen Bebauungsplans, also nicht um einen Aufstellungsbeschluss.

Im Übrigen gibt es Stellungnahmen namhafter Fachjuristen, die die Novellierung der Gemeindeordnung als nicht verfassungskonform ansehen.